Entscheidungen des BVerwG 18, 247 [Nr. 59 Bauen im Außenbereich]

Rechtsgrundlagen:

Grundgesetz Art. 14 Abs. 1; Bundesbaugesetz §§ 1, 35 Urteil des 1. Senats vom 29. April 1964 – BVerwG 1 C 30.62

  1. 1. Zur Bestimmung des Eigentumsinhalts.
  2. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, ist nicht dem Verwaltungsermessen überlassen; auf ihre Zulassung besteht vielmehr ein Rechtsanspruch.
  3. 3. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören zu den öffentlichen Belangen, welche die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich zu berücksichtigen hat.
  4. 4. Wochenendhäuser sind keine bevorrechtigten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG.

Wissenschaftlicher Dienst Bundestag

Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum Sachstand Wissenschaftliche Dienste

Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB „können“ Vorhaben im Außenbereich, die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen („sonstige Vorhaben“), im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung o-der Benutzung „öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.“ Dem Wortlaut der Norm („können“) nach hat die Behörde also ein Ermessen, ob sie für ein solches Vorhaben, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, eine Baugenehmigung erteilt oder nicht: Sie kann es, muss es aber nicht. Die herrschende Meinung geht allerdings davon aus, dass die Behörde entgegen dem Wortlaut gleich-wohl zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist, wenn das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Dies wird damit begründet, dass, wenn das Vorhaben öffentliche Belange in keiner Weise beeinträchtigt, es gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen würde, die Baugenehmigung zu versagen, bzw. es im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung schlicht nicht nachvollzieh-bar begründet werden könnte, weshalb von dem eingeräumten Ermessen zum Nachteil des Eigentümers Gebrauch gemacht wird.1