Kategorie: BauGB

  • Baukindergeld

    Baukindergeld

    Wenn man alles korrekt ausführt und dann doch leer ausgeht! Danke für nichts Deutschland.

  • Baukindergeld | Vorfinanzierungsdarlehen SAB

    Die SAB unterstüt Familien mit Kindern bei der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum mit Förderdarlehen

    Informieren Sie sich zu unserem Förderangebot für selbstgenutztes Wohneigentum und nutzen Sie die Beratungsangebote der SAB.

    Mit dem SAB Baukindergeld „Vorfinanzierungsdarlehen“ haben Sie die Möglichkeit, das über zehn Jahre zur Auszahlung vorgesehene staatliche Baukindergeld von Anfang an in vollem Umfang zu nutzen. Das Förderdarlehen wird in Verbindung mit weiteren Bausteinen, zum Beispiel einem Darlehen nach der Richtlinie Familienwohnen gewährt und kann teilweise als Eigenmittelersatz in die SAB-Gesamtfinanzierung eingebracht werden.

    Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

    https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-m%C3%B6chten-ein-haus-bauen-kaufen-oder-modernisieren/sab-baukindergeld-vorfinanzierungsdarlehen.jsp?cookieMSG=allowed
  • Baukindergeld | KfW

    Mit Zuschuss vom Staat ins eigene Zuhause

    Das Baukinder­geld ist ein staatlicher Zuschuss, den Sie nicht zurück­zahlen müssen. Der Zuschuss soll es Familien mit Kindern und Allein­erziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentums­wohnung zu finanzieren. Pro Kind erhalten Sie 12.000 Euro, ausgezahlt in 10 jährlichen Raten zu je 1.200 Euro.

    Achtung 23.09.2020:

    Förderzeitraum für Baukindergeld bis 31. März 2021 verlängert. Frist für Vorliegen von Baugenehmigungen und Kaufverträgen wird ausgeweitet.

    „Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.“

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  • Baukindergeld | getrennt lebende Eltern

    BFH, Urteil v. 14. 4. 1999, X R 11/97

    Baukindergeld wird für Kinder gewährt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören (§ 34f Abs. 2 Satz2 EStG).

    Bei getrennt lebenden Eltern gehört ein Kind in der Regel zu dem Haushalt des Elternteils, dem das Sorgerecht zusteht. Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, ist das Kind regelmäßig dem Haushalt zuzurechnen, in dem es sich überwiegend tatsächlich aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet.

    In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt. Dies ist der Fall, wenn ein Kind kraft Vereinbarung der Eltern je einen halben Monat bei dem Vater und je einen halben Monat bei der Mutter lebt und sich die Regelung im Einzelnen nach der Schichtdiensteinteilung der Mutter (Krankenschwester) richtet (→ Eigenheimförderung ; → Eigenheimzulage )

    Quelle: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/baukindergeld-haushaltszugehoerigkeit-eines-kindes-bei-getrennt-lebenden-eltern_idesk_PI11525_HI506333.html

  • OVG NRW 10 B 2133/05 NE

    Tenor

    Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05. NE ausgesetzt.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

    Gründe

    Der sinngemäß gestellte Antrag,

    den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05.NE auszusetzen,

    ist zulässig und begründet.

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