Kategorie: Datenschutz

  • LG München | Schön­bohm gewinnt gegen das ZDF

    Das ZDF muss bestimmte Aussagen über den Ex-BSI-Chef unterlassen, die Jan Böhmermann im Magazin Royale tätigte. Es ging dabei um Aussagen, die eine Nähe zu Russland suggerierten. Eine Geldentschädigung muss das ZDF allerdings nicht zahlen.
    Einige Aussagen in der Böhmermann-Sendung ZDF Magazin Royale über den ehemaligen Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, sind rechtswidrig. Es handele sich um mehrdeutige in einer Deutungsvariante unwahre Tatsachenbehauptungen. Das hat das Landgericht (LG) München I www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/landgericht-muenchen-i entschieden. Sie müssen nun unterlassen werden, eine Geldentschädigung sprach das Gericht Schönbohm aber nicht zu (Urt. v. 19.12.2024, Az. 26 O 12612/23). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Urteil liegt LTO vor.
    Im Jahr 2022 hatte das ZDF Magazin Royale, moderiert von Jan Böhmermann, Schönbohm zum Thema einer Sendung gemacht und als „Cyberclown“ bezeichnet. Unter anderem ging es darin um die Frage, ob dem Ex-BSI-Chef Nähe zu russischen Akteuren nachgesagt werden könne und er entsprechend ein Sicherheitsrisiko darstelle. Daraufhin hatte das Bundesinnenministerium unter Ministerin Nancy Faeser Schönbohm die Führung der Amtsgeschäfte untersagt und ihn versetzt. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass aufgrund der Böhmermann-Sendung das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Amt des BSI-Präsidenten beschädigt worden sei.
    Erst später recherchierte das Ministerium, ob dem Ex-Präsidenten auch tatsächlich ein Vorwurf in der Sache gemacht werden konnte – und zwar im Rahmen eines von Schönbohm selbst angestoßenen Disziplinarverfahrens. Offenbar zum Unmut der Ministerin www.bild.de/politik/inland/politik-inland/vorwuerfe-gegen-die-innenministerin-faeser-und-der-gefaehrliche-geheim-vermerk-85321674.bild.html konnten ihm keinerlei Dienstverstöße nachgewiesen werden. Wegen möglicher Verletzung von Fürsorgepflichten durch seinen Dienstherrn ist derzeit auch eine Klage Schönbohms auf Schadensersatz vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln www.heise.de/news/Boehmermann-Ente-Schoenbohm-verklagt-Bundesinnenministerium-9291025.html anhängig.
    Vor dem LG München I ging es nun allerdings um die Sendung des Magazin Royale selbst und um die Frage, ob das ZDF mit der Sendung presserechtliche Sorgfaltspflichten verletzt hat und entsprechend zu Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet ist. LTO berichtete ausführlich über Vorwürfe und Rechtsfragen www.lto.de/recht/hintergruende/h/boehmermann-schoenbohm-faeser-zdf-magazin-royale-bsi. Schönbohm begründete seine Forderungen damit, die angegriffenen Äußerungen stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Er sei durch die angegriffenen Äußerungen auch besonders schwerwiegend in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des BSI verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen.
    Schönbohm wurde in dem Verfahren vertreten von Rechtsanwalt Markus Hennig von der Kanzlei Hennig Nieber Stechow – Artejura Partnerschaftsgesellschaft aus Berlin. Die Kanzlei Redeker Sellner Dahs hat das ZDF vertreten.

    Mehrdeutige unwahre Tatsachenbehauptung
    Das ZDF argumentierte dagegen, die Berichterstattung sei keineswegs so zu verstehen, dass man Schönbohm bewusste Kontakte nach Russland unterstellt habe. Vielmehr habe er selbst „unbewusste Kontakte“ zu russischen Geheimdiensten nicht ausschließen können. Die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am BSI und an Schönbohm als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt wird, und dadurch etwa Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.
    Das LG hat nun vier von fünf angegriffenen Aussagen untersagt. Schönbohm sei insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Äußerungen seien als mehrdeutige Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Eine nicht fernliegende Deutungsvariante der Tatsachenbehauptungen sei, dass Schönbohm bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland unterhalte. Dies ergebe sich zwar nicht bei isolierter Betrachtung der Aussagen, aber aus dem maßgeblichen Kontext des Beitrags, also den Begleitumständen.
    Zwei der zu unterlassenden Aussagen lauteten: “In seiner Zeit als Präsident des Vereins ‘Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V.’ stand Herr Schönbohm nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern. Ne klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was?” und “Und zweite Frage an Dich: Floppy der Disketten-Clown, wenn dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“. Diese Aussagen fielen im ZDF Magazin Royale selbst, zwei weitere erschienen auf der Seite des ZDF: ”Schönbohm steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein ‚Cyber-Sicherheitsrat Deutschland‘ in der Kritik“ und „Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben“.

    Fragen von Böhmermann sollen Tatsachenbehauptungen sein
    Für das Gericht lassen sich die Fragen von Böhmermann in der Sendung so verstehen, dass es sich dabei nicht um “offene Frage des Inhalts, ob vielleicht ein unbewusster Kontakt bestanden habe” handelt, sondern “um ein Zurückweisen der Stellungnahme des BSI und ein Beharren auf tatsächlich doch bestehende bewusste Kontakte”. Denn die Formulierung der Frage zeige, dass Böhmermann keine ernstliche andere Antwort als die Bestätigung bewusster Kontakte erwartet (“wie denn sonst?“) bzw. die alternative Antwort als lächerlich ansieht (“unbewusst oder was ?“).
    Dass ein Verständnis der Behauptung von russischen Kontakten nicht fernliegt, werde auch aus der Rezeption der Sendung deutlich, indem nämlich verschiedene Medien unter Bezugnahme auf die Sendung ZDF Magazin Royale von “angeblichen Russlandkontakten” Schönbohm berichteten. Entsprechend habe auch das ZDF selbst in den weiteren untersagten Aussagen in einem Nachrichtentext im Internet berichtet.
    Somit stelle sich der Fragesatz – wiewohl als Frage eingekleidet – in seinem Kern als Behauptung über “bewusste Kontakte” von Schönbohm zu russischen Geheimdiensten dar. Dies sei prozessual als unwahr anzusehen, da das ZDF derartige bewusste Kontakte nicht habe belegen können.
    Auch die Satirefreiheit half dem ZDF nicht weiter. Denn auch wenn es die Eigenheit von Satire sei, mit Verfremdung, Verzerrung, Übertreibung, pointierter Zuspitzung und Ironie zu arbeiten, setzt ihre Wirkung doch einen wahren Tatsachenkern voraus, so das Gericht.
    Nur eine der angegriffenen Aussagen überschreite diese Grenze nicht: „Die Cyber-Sicherheit in Deutschland ist in Gefahr, und zwar durch den Chef der Cyber-Sicherheit in Deutschland“. Es handele sich dabei um eine satirisch zugespitzte Meinungsäußerung und nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die deshalb unter Abwägung der konkreten Umstände noch hinzunehmen sei.

    Geldentschädigung “ultima ratio”
    Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat das LG jedoch abgelehnt. Laut Urteil begründet die Kammer das vor allem damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei mehrdeutigen Aussagen keine Geldentschädigung in Betracht kommt. Außerdem argumentiert die Kammer, dass Schönbohm nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, der Rechtsverletzung anders und eher entgegenzuwirken, etwa durch einen wesentlich früher geltend gemachten Unterlassungsanspruch oder durch einen Anspruch auf Richtigstellung der angegriffenen Äußerungen in einer weiteren Ausgabe der Sendung ZDF Magazin Royale. Eine Geldentschädigung sei aber “ultima ratio”.
    Gegenüber LTO äußert Schönbohms Anwalt Hennig, dass das LG in Bezug auf die Geldentschädigung die Sondersituation Schönbohms als Leiter einer oberen Bundesbehörde nicht ausreichend berücksichtigt habe. “Er war zum einen beamtenrechtlich verpflichtet zu schweigen, zum anderen war die amtliche Untersuchung über die Vorwürfe durch das BMI erst Ende April 2023 abgeschlossen”.
    Schönbohm selbst kommentiert zur Entscheidung: “Mit völlig haltlosen Vorwürfen hat Jan Böhmermann meine Integrität zerstört, ebenso irreparabel meine Karriere. Mit der durch nichts gerechtfertigten medialen Hinrichtung wurde außerdem Deutschlands Sicherheit gefährdet.”
    Schönbohm prüft, wegen der Versagung der Geldentschädigung in Berufung zu gehen. Ob das ZDF Berufung einlegt, ist noch nicht bekannt.
    LG München I zur Sendung von Jan Böhmermann: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2024 , www.lto.de/persistent/a_id/56149 (abgerufen am: 22.01.2025 )

  • Unbefugte Veröffentlichung von Wohnungsfotos stellt Datenschutzverstoß dar

    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24. März 2025 (Az. 4 S 159/24)
    Mehrere Bewohner klagten, nachdem Fotos aus dem In- neren ihrer Privatwohnung ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht worden waren. Die Bilder wur- den von einer dritten Person aufgenommen und online gestellt, ohne dass die Bewohner darüber informiert oder um Erlaubnis gefragt worden waren. Die Kläger forderten eine Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden sowie Erstattung der Anwalts- kosten.
    Das Amtsgericht hatte die Klage zunächst abge- wiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart ging es um die Frage, ob bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten – in diesem Fall Fotos der eigenen Wohnung – einen immateriellen Schaden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt, auch wenn keine weiteren konkre- ten negativen Folgen nachgewiesen wurden. Zudem war streitig, ob auch ein Anspruch wegen Persönlich- keitsrechtsverletzung bestand.
    Das Landgericht Stuttgart sah in der Veröffentli- chung der Wohnungsfotos ohne nachweisbare Einwil- ligung einen klaren Datenschutzverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Innenaufnahmen wurden als per- sonenbezogene Daten gewertet, da sie Rückschlüsse auf die Kläger zuließen. Das Gericht stellte fest, dass bereits der Kontrollverlust über diese Daten einen immateriel- len Schaden darstellt.
    Für diesen Verstoß sprach das Gericht den Klä- gern jeweils 100 Euro Schadensersatz zu. Eine weiterge- hende Entschädigung aufgrund einer Persönlichkeits- rechtsverletzung lehnte es jedoch ab, da der Eingriff nicht schwerwiegend genug gewesen sei. Zudem muss- te die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten (117,10 Euro zzgl. Zinsen) tragen. Die übrigen Prozess- kosten wurden den Klägern auferlegt, da sie mit einem Großteil ihrer Forderungen unterlegen waren.
    Quelle: www.juris.de/static/infodienst/ autoren/D_NJRE001615230.htm
  • Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen unterlassener Information nach einer Google-Recherche

    Ein Unternehmen war mit einer Klage konfrontiert, die ein früherer Bewerber eingereicht hatte. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung recherchierte das Unternehmen über den Kläger im Internet und nutzte dazu eine einfache Google-Suche. Die dabei gefundenen Informationen wurden in einem gerichtlichen Schriftsatz eingebracht, um die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern.
    Das Unternehmen unterließ es jedoch, den Kläger gemäß den Informationspflichten der DSGVO ausdrücklich über diese Recherche zu benachrichtigen. Der Kläger machte deshalb einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend. Das Gericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob die Recherche überhaupt eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. Dies bejahte es: Schon das Erheben und Verwenden von im Internet auffindbaren personenbezogenen Informationen ist eine Verarbeitung.
    Die Zulässigkeit der Verarbeitung wurde nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bejaht. Das berechtigte Interesse des Unternehmens lag in der Verteidigung seiner Rechte im Prozess. Auch dass die Informationen möglicherweise negativ für den Kläger ausfielen, änderte nichts an der Zulässigkeit.
    Problematisch war allein die Verletzung der Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO. Danach ist die betroffene Person „unverzüglich“ über die Verarbeitung zu informieren, wenn die Daten nicht bei ihr selbst erhoben wurden. Die Information darf nur unter engen Voraussetzungen entfallen (vgl. Art. 14 Abs. 5 DSGVO). Nach Auffassung des Gerichts lag hier kein solcher Ausnahmegrund vor. Die bloße Aufnahme der Informationen in einen Schriftsatz stellte keine ausreichende Un- terrichtung dar.
    Das Amtsgericht sprach dem Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 250 Euro zu. Maßgeblich war dabei die EuGH-Rechtsprechung, wonach bereits der „Verlust der Kontrolle“ über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-655/23). Eine besondere Erheblichkeit des Schadens ist nicht erforderlich. Bei der Höhe des Schadensersatzes stellte das Gericht auf die begrenzte Eingriffsintensität ab: Die Recherche hatte keine Außenwirkung, da sie ausschließlich im Gerichtsverfahren genutzt wurde. Zudem habe der Kläger schon zahlreiche ähnliche Verfahren geführt, sodass die individuelle Beeinträchtigung geringer wiege.
    Im Ergebnis zeigt das Urteil, dass Unternehmen auch in prozessualen Situationen strenge Transparenzpflichten beachten müssen. Die Nutzung frei zugänglicher Internetquellen ist zwar zulässig, löst aber unverzüglich eigenständige Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO aus. Wird dies versäumt, drohen auch ohne materiellen Schaden Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.
    digitaltrademarks.de/ein-blick-in-die-dsgvo-absurditaet-warum-eine-google-recherche-250-euro-kosten-kann/
    Problematisch war allein die Verletzung der Informati-
  • Leasing von Fahrrädern: Auftragsverarbeitung oder nicht?

    Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, Fahrräder zu leasen.
    Dafür wird häufig ein Rahmenvertrag mit einem Leasinganbieter geschlossen, und bei Annahme des Angebots durch die Mitarbeitenden erfolgt ein Einzelvertrag. In diesem Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten der Mitarbeitenden an den Leasinganbieter übermittelt. Hier kann sich die Frage stellen, ob dies als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO) zu bewerten ist. Nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter, wer personenbezo gene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Ein zentraler Punkt der Auftragsverarbeitung ist, dass der Auftragsverarbeiter die Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 29 DS-GVO). Zudem muss die Datenverarbeitung die Kerntätigkeit des Auftragsverarbeiters sein. Beim Fahrrad-Leasing ist die Haupttätigkeit des Leasinganbieters der Abschluss von Leasingverträgen und nicht die Verarbeitung personen bezogener Daten. Diese ist lediglich ein „Nebenbestandteil“ der Dienst leistung. Daher handelt es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DS-GVO, sondern um eine Übermittlung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung des Leasingvertrags notwendig ist. Dies ist vergleichbar mit der Übermittlung von Beschäftigtendaten bei einer Hotelbuchung für eine Dienstreise – auch hier liegt keine Auftragsverar beitung vor. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leasinganbieter ist daher kein Fall der Auftragsverarbeitung, und es ist kein Vertrag ge mäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO erforderlich.
    Quelle: dataagenda.de/
  • Datenschutzkonformes Schwärzen: Darauf sollten Sie achten!

    Vor der Weitergabe von Unterlagen und Dateien ist es oftmals erforderlich, personenbezogene Daten zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen – oft umgesetzt durch das Schwärzen.

    Dabei handelt es sich um eine Maßnahme des technischen und organisatorischen Datenschutzes www.datenschutz.sachsen.de/technischer-und-organisatorischer-datenschutz.html. Sie kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn ein Unternehmen oder eine Behörde Dokumente veröffentlicht, die schutzwürdige Daten Dritter enthalten.

    Wie die Aufsichtspraxis der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zeigt, unterlaufen Verantwortlichen beim Schwärzen gelegentlich Fehler. Dadurch können die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt werden. Zudem ist der Verantwortliche in der Pflicht – sofern schützenswerte personenbezogene Daten offenbart werden – die Datenpanne gemäß Artikel 33 Datenschutz-Grundverordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.

    Damit es gar nicht erst zu Verstößen kommt, sollten Beschäftigte, die mit Schwärzungen und der Veröffentlichung von Dokumenten betraut sind, über mögliche Fehlerquellen und Lösungen Bescheid wissen.

    PDF- und Office-Datei trotz Schwärzung vollständig lesbar

    Viele PDF- und Office-Anwendungen bieten die Möglichkeit, Textstellen schwarz zu markieren oder mit Formen abzudecken, beispielsweise mit einem intransparenten farbigen Balken. Doch überdeckt ist nicht gleich anonymisiert, denn Textpassagen sind häufig weiterhin auslesbar. Dazu müssen Nutzende oftmals nur die vermeintlich geschwärzten Inhalte aus der Datei markieren und in einen Texteditor kopieren, schon ist alles wieder lesbar. Es kommt also darauf an, dass Daten nicht nur optisch, sondern auch technisch tatsächlich entfernt werden.

    Mögliche Lösung:
    1. Bevor Sie mit dem Schwärzen beginnen, ist es ratsam, eine Sicherungskopie der Datei anzulegen. Im Falle eines Fehlers können Sie weiterhin auf das Original zurückgreifen. Achten Sie darauf, dass der Text, z. B. in einer PDF-Datei, nicht nur visuell geschwärzt ist (schwarze Schrift auf schwarzem Hintergrund), sondern die schutzwürdigen Textstellen tatsächlich aus dem Dokument entfernt werden. Um die Schwärzung richtig anzuwenden, lohnt sich in der Regel ein vorheriger Blick in die Bedienungshinweise des Software-Herstellers. 2. Steht Ihnen keine Software zur Verfügung, um die entsprechende Textstellen rechtssicher unkenntlich zu machen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, das Dokument auszudrucken und mit den analog vorgenommenen Schwärzungen wieder einzuscannen.

    Um Datenpannen zu verhindern, sollten Sie das Dokument abschließend gründlich auf Schwärzungslücken prüfen. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass sich die Schwärzungen nicht aufheben lassen.

    Hinweis: Online-Dienste, bei denen Sie Ihre PDF-Dateien hochladen müssen, um darin im Browser bestimmte Bereiche schwärzen zu können, ziehen unter Umständen weitere datenschutzrechtliche Risiken nach sich. Daher sollten Sie genau prüfen, ob nicht ein lokal installierter PDF-Editor mit entsprechenden Funktionen zur Anonymisierung die bessere Wahl ist.

    Metadaten werden bei Schwärzung vergessen

    Personenbezogene Daten verbergen sich häufig auch in den Metadaten von Dateien, zum Beispiel wer zu welcher Uhrzeit Änderungen vorgenommen hat oder – vor allem bei Bilddateien – Angaben zum Urheber, der GPS-Position und zu Datum und Uhrzeit der Aufnahme. Gegebenenfalls können sogar Vorgängerversionen und ausgeblendete Kommentare aus Office-Dateien wiederhergestellt werden. Deshalb sollten die Datei-Eigenschaften stets überprüft werden. Einige Programme verfügen über entsprechende Funktionen, um die enthaltenen Metadaten zu löschen.

    Da in Office-Metadaten womöglich auch eine Änderungshistorie enthalten sein kann, sollten Sie nicht das geschwärzte Office-Dokument in seinem originalen Dateiformat weitergeben (z. B. .docx). Speichern oder exportieren Sie stattdessen die Datei als PDF-Dokument oder – sofern eine editierbare Version unbedingt erforderlich ist – kopieren Sie den gesamten bereits anonymisierten Text in ein neues Dokument und geben Sie anschließend das neue Dokument weiter. Das Speichern eines Office-Dokuments unter einem neuen Namen allein reicht nicht aus, um entsprechende Metadaten zu entfernen.

    Schwarzer Stift nicht immer ausreichend

    Werden Papierdokumente, wie Akten oder Kontoauszüge, mit einem Stift geschwärzt, vergewissern Sie sich, dass die Schrift tatsächlich unlesbar abgedeckt ist. Es kommt immer wieder vor, dass die geschwärzten Passagen trotzdem noch erkennbar sind. Manchmal genügt es, das jeweilige Blatt Papier gegen eine Lampe zu halten. In anderen Fällen sind Dritte an die geschwärzten Inhalte gelangt, indem sie mit Grafiksoftware den Farbkontrast erhöht oder Filter eingesetzt haben.

    Schwärzen von Bildern

    Sollen auf digitalen Fotos oder Screenshots beispielsweise Gesichter, Nummernschilder oder andere personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden, machen Verantwortliche mitunter von Unschärfeeffekten in Grafikprogrammen Gebrauch. Im Vergleich zu echten Schwärzungen gilt diese Methode aber als weniger sicher. Mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz können verschwommene Inhalte durchaus rekonstruiert werden.

    Mögliche Lösung:
    Sie legen in Ihrer Grafiksoftware über das jeweilige personenbezogene Datum ein anderes Motiv, z. B. einen schwarzen Balken oder einen anderen Bereich aus Ihrem Bild. Auf Gesichter können Sie auch digitale Farbkleckse verteilen und anschließend den Pixel-Effekt anwenden.

    Wichtig ist, dass das bearbeitete Bild danach in einem Dateiformat abgelegt wird, bei dem sich die Originalebene nicht wiederherstellen lässt. Hierfür bietet sich beispielsweise das JPG-Format an.

    Quelle: www.datenschutz.sachsen.de/

  • Die erste Kopie der Patienten-Akte ist kostenfrei | Rechtssache C‑307/22

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
    26. Oktober 2023 (*Link)
    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 12, 15 und 23 – Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind – Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Kopie dieser Daten – Verarbeitung der Daten eines Patienten durch seinen Arzt – Patientenakte – Gründe für den Auskunftsantrag – Verwendung der Daten, um haftungsrechtliche Ansprüche gegen den Behandelnden geltend zu machen – Begriff ‚Kopie‘“
    In der Rechtssache C‑307/22
    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2022, in dem Verfahren

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