Entscheidungen des BVerwG 18, 247 [Nr. 59 Bauen im Außenbereich]

Rechtsgrundlagen:

Grundgesetz Art. 14 Abs. 1; Bundesbaugesetz §§ 1, 35 Urteil des 1. Senats vom 29. April 1964 – BVerwG 1 C 30.62

  1. 1. Zur Bestimmung des Eigentumsinhalts.
  2. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, ist nicht dem Verwaltungsermessen überlassen; auf ihre Zulassung besteht vielmehr ein Rechtsanspruch.
  3. 3. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören zu den öffentlichen Belangen, welche die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich zu berücksichtigen hat.
  4. 4. Wochenendhäuser sind keine bevorrechtigten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG.

Zweites Pandemiegesetz: Kein Datenschutz für Gesunde

Gesund oder infiziert – egal, Hauptsache überwacht!
Innerhalb des Corona-Maßnahmen-Dschungels verliert man leicht den Überblick: Ob Tracing-App www.datenschutzbeauftragter-info.de/die-corona-app-risiken-und-nebenwirkungen/ , Immunitätspass, Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen – all dies wird diskutiert, hin und her, bis auch der Letzte mögliche Zweifel aufgibt und „die da Oben“ aus Resignation einfach gewähren lässt. Die Maßnahmen werden häufig nicht mehr hinterfragt, und wenn doch, dann mit seltsamen Verschwörungstheorien verknüpft. Berechtigte, völlig legitime juristische Kritik geht dabei unter, verbinden viele mit Corona-Kritik doch nur noch wahnhafte Reptiloiden- oder Bill Gates-Theorien.
Abseits haarsträubender Verdächtigungen liegen die wahren Probleme: Corona-Maßnahmen, wie der aktuelle, heute vom Bundestag beschlossene Entwurf zum zweiten Pandemiegesetz www.heise.de/tp/features/Datenerfassung-von-Gesunden-Lambrecht-gegen-Kelber-4719716.html , werden unreflektiert verabschiedet, ohne diese verfassungs- und datenschutzrechtlich eingehender zu prüfen. Ganz nach dem Motto, nach mir die Sintflut – erstmal muss das Virus weg!

SAP | Tabellen AN*

Für die Analyse des Anlagevermögens sind unter anderem die folgenden SAP Tabellen eine wichtige Informationsquelle:

Stammdatentabellen der Anlagenbuchhaltung

ANLH – Analgenhauptnummer
ANLA – Anlagenstammsatz
ANLB – Abschreibungsparameter
ANLC – Anlagen – Wertfelder
ANLE – Anlagenherkunft nach Einzelposten
ANLK – Anlagenherkunft nach Kostenarten
ANLP – Periodenwerte

Belegtabellen der Anlagenbuchhaltung

ANEK – Belegkopf Anlagenbuchhaltung
ANEA – Einzelposten Anlagenbuchhaltung anteilige Werte
ANEP – Anlagen – Einzelposten

Systemeinstellungen der Anlagebuchhaltung

ANKA – Anlageklassen allgemein Daten
ANKT – Listet alle Anlageklassen auf (Beschreibung zzgl. Text)
ANKAZ – Anlagenklassen, Erweiterung technische Felder
ANKB – Bewertungsbereiche der Anlageklassen
ANLI – Verbindungstabelle Investitionsmaßnahme zu Anlagen im Bau

BSI | Kompendium Videokonferenzsysteme

Das Kompendium Videokonferenzsysteme hilft Anwendern wie zum Beispiel Planern, Beschaffern, Betreibern, Administratoren, Revisoren und Nutzern, den gesamten Lebenszyklus organisationsinterner Videokonferenzsysteme sicher zu gestalten. Betrachtet werden sämtliche Phasen – von der Planung über Beschaffung und Betrieb bis hin zur Notfallvorsorge und Aussonderung.

Die aktuelle Corona-Krise hat die Nachfrage nach Videokonferenzlösungen in Wirtschaft und Verwaltung erheblich verstärkt. Gerade jetzt spielt die Sicherheit in der Kommunikation eine wichtige Rolle. Das vorgestellte Kompendium unterstützt bei der Gewährleistung dieser Sicherheit.

Digitale Zusammenarbeit

Kanton Zürich | Datenschutz­beauftragter

Die folgenden Dienste und Produkte wurden datenschutzrechtlich und sicherheitstechnisch beurteilt. Sie können von öffentlichen Organen im Kanton Zürich datenschutzkonform eingesetzt werden, wenn die Hinweise und Einschränkungen berücksichtigt werden. Nicht jedes Produkt eignet sich zur Übermittlung aller Personendaten. Vor der Inanspruchnahme eines Produkts ist zu überlegen, welches die bestmögliche Vertraulichkeit gewährleistet.

Einsatz während der Corona-Krise

Die Liste enthält auch Dienste und Produkte, welche die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise erfüllen. Sie können während der ausserordentlichen Lage vorübergehend eingesetzt werden. Danach ist der Einsatz dieser Dienste und Produkte im Rahmen einer Risikoanalyse nach den datenschutzrechtlichen Kriterien zu beurteilen.


Quelle: dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/themen/digitale-zusammenarbeit.html