netzpolitik | Das Datenschutz-Recht für die digitale Welt bleibt eine Großbaustelle

Ein neues Gesetz soll die Datenschutzregeln für den digitalen Bereich zusammenführen und teils lange ignorierte EU-Vorgaben umsetzen. Die zwischenzeitlich angedachte Ausweis-Pflicht für Messenger kommt zwar nicht, doch aus bürgerrechtlicher Sicht bleiben viele Fragen. Nicht nur das Tracking-Problem bleibt weiter ungelöst.

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz: Das Datenschutz-Recht für die digitale Welt bleibt eine Großbaustelle (netzpolitik.org)

netzpolitik | Das Ausmaß der Überwachung ist belegt

Das Max-Planck-Institut hat eine Übersicht bestehender Überwachungsgesetze erstellt. Sie soll eine Debatte versachlichen, in der kaum einer durchblickt, und zeigen, wozu Sicherheitsbehörden bereits heute befugt sind.

Studie: Das Ausmaß der Überwachung ist belegt (netzpolitik.org)

uberblickstabelle-uberwachungsszenarien_dez2020.pdf (freiheit.org)

SAP | Analyse Anlagevermögen

Unter Beachtung jeweiliger betriebsinterner Regelungen bzw. Vorschriften sind folgende Fragestellungen zur Anlagenbuchhaltung möglich:

  • Anlagen ohne Anschaffungs- und Herstellungskosten dürften nicht existieren
  • Besonders alte Anlagegüter prüfen
  • Anlagen mit Restbuchwert Null prüfen
  • Anlagen mit negativer Restbuchwert ermitteln
  • Anlagen mit besonders hoher Abschreibung in Relation zu den AHK prüfen
  • Anlagen mit außerplanmäßiger Abschreibung prüfen
  • Anlagen mit außergewöhnlicher Wertminderung prüfen
  • Anlagen ohne Abschreibung dürften die Ausnahme sein prüfen
  • Anlagen mit Deaktivierung vor Ende der Nutzungsdauer prüfen
  • Anlagen mit hohen Nachaktivierungen prüfen

OVG NRW 10 B 2133/05 NE

Tenor

Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05. NE ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05.NE auszusetzen,

ist zulässig und begründet.

VG Minden, Urteil vom 19.08.2008 – 1 K 2193/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit je einem Carport auf dem an der Straße X. in Q. X1. -I. gelegenen Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 824.

Dieses Grundstück ist gekennzeichnet durch eine Winkelform. Es umschließt von Osten und von Süden her die Grundstücke X. 32 und 34, die zur Straße hin jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Auf dem südlich dieser beiden Grundstücke gelegenen Grundstücksteil plant der Kläger die Errichtung zweier Einfamilienwohnhäuser. Über den schmaleren Grundstücksteil östlich der genannten Grundstücke soll die Zuwegung erfolgen. Östlich des Baugrundstücks schließen zwei weitere, jeweils mit einem Wohnhaus in erster Reihe zur Straße hin bebaute Grundstücke an (X. 36 und 38).