OVG NRW 10 B 2133/05 NE

Tenor

Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05. NE ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05.NE auszusetzen,

ist zulässig und begründet.

VG Minden, Urteil vom 19.08.2008 – 1 K 2193/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit je einem Carport auf dem an der Straße X. in Q. X1. -I. gelegenen Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 824.

Dieses Grundstück ist gekennzeichnet durch eine Winkelform. Es umschließt von Osten und von Süden her die Grundstücke X. 32 und 34, die zur Straße hin jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Auf dem südlich dieser beiden Grundstücke gelegenen Grundstücksteil plant der Kläger die Errichtung zweier Einfamilienwohnhäuser. Über den schmaleren Grundstücksteil östlich der genannten Grundstücke soll die Zuwegung erfolgen. Östlich des Baugrundstücks schließen zwei weitere, jeweils mit einem Wohnhaus in erster Reihe zur Straße hin bebaute Grundstücke an (X. 36 und 38).

Entscheidungen des BVerwG 18, 247 [Nr. 59 Bauen im Außenbereich]

Rechtsgrundlagen:

Grundgesetz Art. 14 Abs. 1; Bundesbaugesetz §§ 1, 35 Urteil des 1. Senats vom 29. April 1964 – BVerwG 1 C 30.62

  1. 1. Zur Bestimmung des Eigentumsinhalts.
  2. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, ist nicht dem Verwaltungsermessen überlassen; auf ihre Zulassung besteht vielmehr ein Rechtsanspruch.
  3. 3. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören zu den öffentlichen Belangen, welche die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich zu berücksichtigen hat.
  4. 4. Wochenendhäuser sind keine bevorrechtigten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG.

Wissenschaftlicher Dienst Bundestag

Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum Sachstand Wissenschaftliche Dienste

Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB „können“ Vorhaben im Außenbereich, die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen („sonstige Vorhaben“), im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung o-der Benutzung „öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.“ Dem Wortlaut der Norm („können“) nach hat die Behörde also ein Ermessen, ob sie für ein solches Vorhaben, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, eine Baugenehmigung erteilt oder nicht: Sie kann es, muss es aber nicht. Die herrschende Meinung geht allerdings davon aus, dass die Behörde entgegen dem Wortlaut gleich-wohl zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist, wenn das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Dies wird damit begründet, dass, wenn das Vorhaben öffentliche Belange in keiner Weise beeinträchtigt, es gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen würde, die Baugenehmigung zu versagen, bzw. es im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung schlicht nicht nachvollzieh-bar begründet werden könnte, weshalb von dem eingeräumten Ermessen zum Nachteil des Eigentümers Gebrauch gemacht wird.1