Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit je einem Carport auf dem an der Straße X. in Q. X1. -I. gelegenen Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 824.
Dieses Grundstück ist gekennzeichnet durch eine Winkelform. Es umschließt von Osten und von Süden her die Grundstücke X. 32 und 34, die zur Straße hin jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Auf dem südlich dieser beiden Grundstücke gelegenen Grundstücksteil plant der Kläger die Errichtung zweier Einfamilienwohnhäuser. Über den schmaleren Grundstücksteil östlich der genannten Grundstücke soll die Zuwegung erfolgen. Östlich des Baugrundstücks schließen zwei weitere, jeweils mit einem Wohnhaus in erster Reihe zur Straße hin bebaute Grundstücke an (X. 36 und 38).