VG Minden, Urteil vom 19.08.2008 – 1 K 2193/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit je einem Carport auf dem an der Straße X. in Q. X1. -I. gelegenen Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 824.

Dieses Grundstück ist gekennzeichnet durch eine Winkelform. Es umschließt von Osten und von Süden her die Grundstücke X. 32 und 34, die zur Straße hin jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Auf dem südlich dieser beiden Grundstücke gelegenen Grundstücksteil plant der Kläger die Errichtung zweier Einfamilienwohnhäuser. Über den schmaleren Grundstücksteil östlich der genannten Grundstücke soll die Zuwegung erfolgen. Östlich des Baugrundstücks schließen zwei weitere, jeweils mit einem Wohnhaus in erster Reihe zur Straße hin bebaute Grundstücke an (X. 36 und 38).

Der Bereich um die Straße X. ist Gegenstand der am 25.09.2006 vom Rat des Beklagten beschlossenen „Satzung der Stadt Q. X1. über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Bereich „X. , I. “ (Innenbereichssatzung)“. Die südliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung verläuft südlich parallel zur Straße X. und schließt die vorgenannten Grundstücke mit Ausnahme des südlichen Teils des Baugrundstücks des Klägers ein. Der Flächennutzungsplan der Stadt Q. X1. stellt den gesamten von den o.g. Grundstücken erfassten Bereich – also einschließlich des südlichen Teils des Baugrundstücks – als Wohnbaufläche dar.

Am 14.05.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei eingeschossigen Einfamilienhäusern.

Unter dem 27.06.2007 stimmte die untere Landschaftsbehörde dem Bauvorhaben unter Forderung näher bezeichneter Ausgleichsmaßnahmen zu. Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Bebauung. Allerdings halte sie es auf Grund des engen Zuschnitts des Grundstücks mit Blick auf das Landschaftsbild für sinnvoll, nur ein Wohngebäude zuzulassen.

Mit Bescheid vom 27.08.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung des begehrten Vorbescheides ab. Zur Begründung gab er den Wortlaut von § 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB wieder und führte aus, die Innenbereichssatzung lege die hinteren Grenzen der Baugrundstücke fest, um ein weiteres Vordringen der Bebauung in die freie Landschaft zu verhindern. Da das Bauvorhaben des Klägers außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung liege, sei es dem Außenbereich zuzuordnen und daher abzulehnen.

Mit weiterem Bescheid vom 26.09.2007 hob der Beklagte vorgenannten Bescheid auf und lehnte abermals die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Zur Begründung gab er nunmehr den Wortlaut von § 35 Abs. 2 und 3 Nr. 3 – 5 BauGB wieder und führte aus, die Bebauung sei dem Außenbereich zuzuordnen. Der Rat des Beklagten habe mit der Festsetzung der Satzungsgrenze dokumentiert, wo die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorzunehmen sei. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen der Satzung, da die neue Bebauung südlich der Straße X. gemäß § 5 mit einem Abstand von 25 m zur Verkehrsfläche zu errichten sei.

Am 29.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan liege nicht vor, da dieser für das fragliche Grundstück Wohnbebauung darstelle. Ebenso wenig sei eine vom Beklagten ohne jede Begründung behauptete Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange gegeben. Schließlich stelle das Bauvorhaben auch keinen unerwünschten Zersiedelungsvorgang dar. Hiergegen spreche bereits die Darstellung von Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan. Außerdem fehle es an einer Vorbildwirkung für weitere Bauwünsche in zweiter Reihe südlich der Straße X. . Denn für die insoweit in Betracht kommenden Grundstücke stelle der Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft dar.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2007 zu verpflichten, ihm den begehrten Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 4 Flurstück 824 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, das Bauvorhaben sei gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Die nicht durch verbindliche Bauleitplanung geregelte Ausbreitung der zusammenhängenden Bebauung in den Außenbereich hinein sei ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten Zersiedelung, die zu vermeiden neben den beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belangen ein weiterer selbständig zu beachtender öffentlicher Belang sei. Eine Ausuferung unterlaufe das in § 1 BauGB enthaltene Gebot, die städtebauliche Entwicklung zumindest hinsichtlich der Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen durch Bebauungsplan zu ordnen und zu lenken. Öffentliche Belange erforderten es, bereits den ersten Ansätzen einer städtebaulich ungeordneten Ausbreitung der Bebauung in den Außenbereich entgegenzuwirken. Im Fall einer Genehmigung des streitigen Vorhabens sei eine weitere Bebauung in zweiter Bauzeile zur Straße X. kaum zu verhindern. Eine derartige Ausweitung der Bebauung aber bedürfe der verbindlichen Bauleitplanung. Es sei auch nicht erkennbar, dass ein eventueller Bebauungsplan keine anderen oder zusätzlichen planerischen Konkretisierungen erbringen könnte. Dies gelte zum Beispiel für die Wegeführung, die Ver- oder Entsorgung sowie die Begrünung.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 25.06.2008 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Gründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil dieser einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hat, § 113 Abs. 5 VwGO.

Gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 VwGO ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der vom Antragsteller unterbreiteten Fragen zur Genehmigungsfähigkeit keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Der Vorbescheidsantrag des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 4 Flurstück 824 geklärt wissen möchte. Lediglich hilfsweise hat er diese Frage für die Errichtung nur eines Einfamilienhauses gestellt.

Der Errichtung von zwei Einfamilienhäusern stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – nach § 35 BauGB, da die hierfür vorgesehene Fläche weder im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung liegt, noch Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist.

Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges, nicht nach Abs. 1 privilegiertes Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, weil öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Es widerspricht weder dem Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), der für das Baugrundstück eine Wohnbaufläche darstellt, noch dem Landschaftsplan Q. X1. (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB), der für das Baugrundstück keine Festsetzung getroffen hat. Das Landschaftsschutzgebiet beginnt vielmehr an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze.

Die Errichtung der Wohnhäuser beeinträchtigt auch nicht die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB). Die untere Landschaftsbehörde hat mit Schreiben vom 27.06.2007 erklärt, dass aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege keine Bedenken bestünden, und dem Vorhaben unter Forderung näher bezeichneter Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt.

Das Bauvorhaben beeinträchtigt auch nicht die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 BauGB). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden „naturgegebenen Bodennutzung“, nämlich landwirtschaftlich genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 – 4 C 4/01 -, BRS 65 Nr. 207 und bei juris.

Die eingezäunte Grundstücksfläche ist derzeit als Gartenbereich der bereits vorhandenen Wohnnutzung zugeordnet. Erst südlich davon beginnt ein Bereich landwirtschaftlicher Nutzung.

Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt nicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 – 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90 und bei juris.

Zwar hat die untere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2007 mitgeteilt, auf Grund des engen Zuschnitts des Grundstücks halte sie es aus Gründen des Landschaftsbildes für sinnvoll, nur ein Wohngebäude zuzulassen. Eine Verunstaltung im beschriebenen Sinne liegt indes auch bei der Errichtung von zwei Wohngebäuden nicht vor. Seitens der freien Landschaft verändert sich die Ansicht der Bebauung südlich der Straße X. kaum. Die beiden Wohnhäuser werden der bereits bestehenden Bebauung vorgelagert. Durch ihre niedrige Höhe und die geringe Dachneigung drängen sich die eingeschossigen Gebäude nicht hervor und werden – auch auf Grund des vorgesehenen fünf Meter tiefen Grünstreifens entlang der südlichen Grundstücksgrenze – kaum wahrnehmbar sein.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist hier auch nicht mit der Begründung anzunehmen, die Zulassung des Vorhabens werde eine Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich nach sich ziehen. Zwar ist eine durch verbindliche Bauleitplanung nicht gelenkte Ausbreitung der zusammenhängenden Bebauung in den Außenbereich hinein in der Regel als ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten Zersiedelung zu qualifizieren, die zu vermeiden neben den beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten öffentlichen Belangen ein weiterer selbständig zu beachtender öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist. Denn eine Ausuferung der Bebauung unterläuft das in § 1 BauGB enthaltene Gebot, die städtebauliche Entwicklung zumindest hinsichtlich der Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen durch Bebauungsplan zu ordnen und zu lenken. Danach ist es erforderlich, bereits den ersten Ansätzen einer städtebaulich ungeordneten Ausbreitung der Bebauung in den Außenbereich hinein entgegenzutreten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.1976 – 4 C 72.74 -, BRS 30 Nr. 39 und vom 25.01.1985 – 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87; OVG NRW, Urteil vom 14.01.1993 – 7 A 3496/91 -; VG Minden, Urteil vom 19.09.2000 – 1 K 1538/99 -.

Allerdings steht dieser öffentliche Belang der Zulassung eines Vorhabens nur dann entgegen, wenn ein „breiartiges Ausufern“ der Ortslage in den Außenbereich konkret zu befürchten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1979 – 4 C 57.77 -, BRS 35 Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 14.01.1993 – 7 A 3496/91 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 10.01.2005 – 9 LA 310/04, bei juris.

Daran fehlt es hier. Die Errichtung der beiden Wohnhäuser lässt ein Ausufern der einreihigen Bebauung südlich der Straße X. nicht befürchten, weil dieses Vorhaben keinerlei Vorbildwirkung für die weiteren, in zweiter Reihe zur Straße gelegenen Grundstücke hat. Die bauplanungsrechtliche Situation des Baugrundstücks ist singulär. Zum einen stellt der Flächennutzungsplan das Baugrundstück – anders als alle anderen für eine Bebauung in zweiter Reihe in Betracht kommenden Flächen – als Wohnbaufläche dar. Zum anderen sind diese anderen Flächen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich der Innenbereichssatzung und damit der dort festgesetzten Baugrenze unterfallen, Teil des Landschaftsschutzgebietes „Hausberger Hügel- und Bergland“, in dem die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist.

Die Innenbereichssatzung mit der dort festgesetzten Baugrenze von 25 m zur Straße X. steht dem Vorhaben schon deshalb nicht entgegen, weil die zu bebauende Fläche vom Geltungsbereich der Satzung nicht erfasst wird. Ein im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB zu beachtender öffentlicher Belang ist insoweit nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 VwGO.

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