Schlagwort: #B-Plan

  • OVG NRW 10 B 2133/05 NE

    Tenor

    Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05. NE ausgesetzt.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

    Gründe

    Der sinngemäß gestellte Antrag,

    den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05.NE auszusetzen,

    ist zulässig und begründet.

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  • VG Minden, Urteil vom 19.08.2008 – 1 K 2193/07

    Tenor

    Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit je einem Carport auf dem an der Straße X. in Q. X1. -I. gelegenen Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 824.

    Dieses Grundstück ist gekennzeichnet durch eine Winkelform. Es umschließt von Osten und von Süden her die Grundstücke X. 32 und 34, die zur Straße hin jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Auf dem südlich dieser beiden Grundstücke gelegenen Grundstücksteil plant der Kläger die Errichtung zweier Einfamilienwohnhäuser. Über den schmaleren Grundstücksteil östlich der genannten Grundstücke soll die Zuwegung erfolgen. Östlich des Baugrundstücks schließen zwei weitere, jeweils mit einem Wohnhaus in erster Reihe zur Straße hin bebaute Grundstücke an (X. 36 und 38).

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  • Entscheidungen des BVerwG 18, 247 [Nr. 59 Bauen im Außenbereich]

    Rechtsgrundlagen:

    Grundgesetz Art. 14 Abs. 1; Bundesbaugesetz §§ 1, 35 Urteil des 1. Senats vom 29. April 1964 – BVerwG 1 C 30.62

    1. 1. Zur Bestimmung des Eigentumsinhalts.
    2. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, ist nicht dem Verwaltungsermessen überlassen; auf ihre Zulassung besteht vielmehr ein Rechtsanspruch.
    3. 3. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören zu den öffentlichen Belangen, welche die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich zu berücksichtigen hat.
    4. 4. Wochenendhäuser sind keine bevorrechtigten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG.
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