Unbefugte Veröffentlichung von Wohnungsfotos stellt Datenschutzverstoß dar

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24. März 2025 (Az. 4 S 159/24)
Mehrere Bewohner klagten, nachdem Fotos aus dem In- neren ihrer Privatwohnung ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht worden waren. Die Bilder wur- den von einer dritten Person aufgenommen und online gestellt, ohne dass die Bewohner darüber informiert oder um Erlaubnis gefragt worden waren. Die Kläger forderten eine Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden sowie Erstattung der Anwalts- kosten.
Das Amtsgericht hatte die Klage zunächst abge- wiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart ging es um die Frage, ob bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten – in diesem Fall Fotos der eigenen Wohnung – einen immateriellen Schaden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt, auch wenn keine weiteren konkre- ten negativen Folgen nachgewiesen wurden. Zudem war streitig, ob auch ein Anspruch wegen Persönlich- keitsrechtsverletzung bestand.
Das Landgericht Stuttgart sah in der Veröffentli- chung der Wohnungsfotos ohne nachweisbare Einwil- ligung einen klaren Datenschutzverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Innenaufnahmen wurden als per- sonenbezogene Daten gewertet, da sie Rückschlüsse auf die Kläger zuließen. Das Gericht stellte fest, dass bereits der Kontrollverlust über diese Daten einen immateriel- len Schaden darstellt.
Für diesen Verstoß sprach das Gericht den Klä- gern jeweils 100 Euro Schadensersatz zu. Eine weiterge- hende Entschädigung aufgrund einer Persönlichkeits- rechtsverletzung lehnte es jedoch ab, da der Eingriff nicht schwerwiegend genug gewesen sei. Zudem muss- te die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten (117,10 Euro zzgl. Zinsen) tragen. Die übrigen Prozess- kosten wurden den Klägern auferlegt, da sie mit einem Großteil ihrer Forderungen unterlegen waren.
Quelle: www.juris.de/static/infodienst/ autoren/D_NJRE001615230.htm