Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen unterlassener Information nach einer Google-Recherche

Ein Unternehmen war mit einer Klage konfrontiert, die ein früherer Bewerber eingereicht hatte. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung recherchierte das Unternehmen über den Kläger im Internet und nutzte dazu eine einfache Google-Suche. Die dabei gefundenen Informationen wurden in einem gerichtlichen Schriftsatz eingebracht, um die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern.
Das Unternehmen unterließ es jedoch, den Kläger gemäß den Informationspflichten der DSGVO ausdrücklich über diese Recherche zu benachrichtigen. Der Kläger machte deshalb einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend. Das Gericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob die Recherche überhaupt eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. Dies bejahte es: Schon das Erheben und Verwenden von im Internet auffindbaren personenbezogenen Informationen ist eine Verarbeitung.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung wurde nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bejaht. Das berechtigte Interesse des Unternehmens lag in der Verteidigung seiner Rechte im Prozess. Auch dass die Informationen möglicherweise negativ für den Kläger ausfielen, änderte nichts an der Zulässigkeit.
Problematisch war allein die Verletzung der Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO. Danach ist die betroffene Person „unverzüglich“ über die Verarbeitung zu informieren, wenn die Daten nicht bei ihr selbst erhoben wurden. Die Information darf nur unter engen Voraussetzungen entfallen (vgl. Art. 14 Abs. 5 DSGVO). Nach Auffassung des Gerichts lag hier kein solcher Ausnahmegrund vor. Die bloße Aufnahme der Informationen in einen Schriftsatz stellte keine ausreichende Un- terrichtung dar.
Das Amtsgericht sprach dem Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 250 Euro zu. Maßgeblich war dabei die EuGH-Rechtsprechung, wonach bereits der „Verlust der Kontrolle“ über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-655/23). Eine besondere Erheblichkeit des Schadens ist nicht erforderlich. Bei der Höhe des Schadensersatzes stellte das Gericht auf die begrenzte Eingriffsintensität ab: Die Recherche hatte keine Außenwirkung, da sie ausschließlich im Gerichtsverfahren genutzt wurde. Zudem habe der Kläger schon zahlreiche ähnliche Verfahren geführt, sodass die individuelle Beeinträchtigung geringer wiege.
Im Ergebnis zeigt das Urteil, dass Unternehmen auch in prozessualen Situationen strenge Transparenzpflichten beachten müssen. Die Nutzung frei zugänglicher Internetquellen ist zwar zulässig, löst aber unverzüglich eigenständige Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO aus. Wird dies versäumt, drohen auch ohne materiellen Schaden Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.
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Problematisch war allein die Verletzung der Informati-