Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in Art. 8 DSGVO erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in Bezug auf die Einwilligung von Kindern und Jugendlichen. Die Norm schafft mehr Rechtssicherheit für Eltern und Verantwortliche, stellt Unternehmen aber gleichzeitig vor eine gewisse Herausforderung. Dieser Artikel ist Teil unserer Reihe zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Autor: Frank Zaumsegel
In den Medien kursieren derzeit in Zusammenhang mit der bevorstehenden Anwendbarkeit der DS-GVO viele Meldungen und Meinungen, wonach zukünftig insbesondere Klein- und mittelständische Unternehmen oder auch Vereine mit einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand belastet werden und viele Datenverarbeitungen in der bisher praktizierten Form nicht mehr oder nur noch mit individueller Einwilligung der betroffenen Person zulässig sein sollen. Die DS-GVO mit ihren überzogenen Vorgaben einerseits und den drohenden Sanktionen andererseits wird als großes Risiko für den Fortbestand der Unternehmen dargestellt.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung macht es den Unternehmen auch für den Einsatz von Messenger-Diensten nicht gerade leichter. Will man allerdings auf die Kommunikationshelfer nicht verzichten, soll die in diesem Artikel beigefügte Checkliste zur Verringerung des Datenschutz-Risikos beitragen.
Messenger als Sicherheitsrisiko
Messenger haben unter Datenschützern nicht gerade ein gutes Ansehen. Zu viele sensible Informationen und personenbezogene Daten gelangen so an einen Drittanbieter, der grundsätzlich selbst ein Interesse an den Daten, zur Verfolgung des eigenen Geschäftszwecks, hat. Dabei gibt der Drittanbieter oftmals zu wenig Einblicke, wie er tatsächlich mit Daten umgeht und welche weiteren Stellen diese empfangen. Gerade am Beispiel von WhatsApp hatten wir bereits auf erhöhte Sicherheitsrisiken hingewiesen.